AGBs
AGB / Nutzungsbedingungen – Saunafloß-Verleih
ms-aufguss.berlin – fwd45 GmbH, Storkower Str. 115, 10407 Berlin
(Stand: 24.09.2026)
1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSPARTNER, KONTAKT
(1) Diese AGB gelten für Verträge über die zeitweise Überlassung und Nutzung eines Saunafloßes sowie, soweit vereinbart, für Transport-, Transfer- oder sonstige Zusatzleistungen. Vertragspartner ist die fwd45 GmbH („Vermieter“); der buchende Kunde wird als „Mieter“ bezeichnet.
(2) Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Der Mieter ist, soweit rechtlich zulässig, für von ihm angemeldete oder mitgebrachte Personen verantwortlich.
(3) Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung in Textform; Individualvereinbarungen haben Vorrang.
2. BUCHUNG, VERTRAGSSCHLUSS, PREISE, ZAHLUNG, KAUTION
(1) Buchungen erfolgen über das Buchungssystem. Der Vertrag kommt mit der Buchungsbestätigung zustande; deren Angaben sind Bestandteil des Vertrages.
(2) Die Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders ausgewiesen.
(3) Die Miete ist bei Vertragsschluss fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein etwaiger Restbetrag ist vor Nutzungsbeginn zu zahlen. Der Vermieter darf die Übergabe bis zur vollständigen Zahlung verweigern, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(4) Es ist eine Kaution von 500 € zu leisten. Sie dient der Sicherung von Ansprüchen wegen Schäden, Verlust, außergewöhnlicher Verschmutzung, verspäteter Rückgabe und sonstiger vom Mieter zu vertretender Kosten. Eine Verrechnung mit berechtigten Ansprüchen ist zulässig. Die Abrechnung erfolgt nach Rückgabe.
(5) Gutscheine/Geschenkgutscheine gelten nach den jeweils angegebenen Bedingungen.
3. ÜBERGABE, ZUSTAND, EINWEISUNG UND PROTOKOLL
(1) Die Übergabe erfolgt in einem dokumentierten, für den vereinbarten Gebrauch geeigneten und, soweit erforderlich, betriebs- und fahrbereiten Zustand einschließlich der erforderlichen bzw. vereinbarten Sicherheitsausstattung.
(2) Über den Zustand kann ein Übergabeprotokoll erstellt werden. Der Mieter prüft Floß, Ausstattung und sichtbare Sicherheitseinrichtungen und zeigt erkennbare Mängel, Schäden oder fehlende Ausrüstung unverzüglich an.
(3) Unterlässt der Mieter eine erforderliche Anzeige und kann der Vermieter den Mangel deshalb nicht oder nur verspätet beheben, haftet der Mieter für einen dadurch verursachten zusätzlichen Schaden, soweit er hierfür verantwortlich ist. Rechte wegen verborgener Mängel bleiben unberührt.
(4) Der Mieter bzw. Fahrer befolgt die erforderliche Einweisung sowie sämtliche Sicherheits- und Bedienungshinweise während der gesamten Nutzungsdauer.
4. FÜHRUNG UND SICHERHEIT AUF DEM WASSER
(1) Sofern nicht ausdrücklich Selbstfahrbetrieb vereinbart wurde, erfolgt die Überführung/Führung durch Personal des Vermieters. Selbstfahrbetrieb bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung.
(2) Beim Selbstfahrbetrieb ist der Mieter für die Auswahl des Fahrers verantwortlich. Der Fahrer muss mindestens 18 Jahre alt, körperlich und tatsächlich zur sicheren Führung in der Lage, mit 0,0 ‰ Alkohol unterwegs sein, darf keine Drogen oder sonstigen berauschenden Mittel konsumiert haben und muss erforderliche gesetzliche Berechtigungen besitzen.
(3) Das Führen ist nur eingewiesenen und vom Vermieter hierzu berechtigten Personen gestattet. Eine unbefugte Weitergabe der Führungsberechtigung ist unzulässig.
(4) Es dürfen höchstens 6 Personen einschließlich Fahrer an Bord sein, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Zulässige Belastungs- und technische Grenzen sind einzuhalten. Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Schwimmwesten sind entsprechend Einweisung, gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben zu verwenden.
(5) Es dürfen nur freigegebene Gewässer und die vorgegebenen Betriebs- und Navigationsgrenzen befahren werden. Gesperrte, geschützte oder für den Betrieb ungeeignete Bereiche dürfen nicht befahren werden.
(6) Der Vermieter darf die Nutzung aus Sicherheitsgründen verweigern, unterbrechen oder abbrechen, insbesondere bei Sturm, starkem Wind, Nebel, Eis, kritischen Wasserständen, behördlichen Anordnungen oder sonstigen Umständen, die einen sicheren Betrieb nicht zulassen.
(7) Beruht die Ursache auf einem vom Mieter zu vertretenden Verhalten, bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.
5. SAUNA- UND OFENNUTZUNG
(1) Die Sauna ist nach Einweisung, Bedienungsanleitung und Sicherheitshinweisen zu benutzen. Jede Person ist für die Einschätzung ihrer eigenen gesundheitlichen Belastbarkeit verantwortlich.
(2) Bei gesundheitlichen Risiken oder Unsicherheiten, insbesondere bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Schwangerschaft, akuten Erkrankungen/Infektionen oder sonstigen Kontraindikationen, sollte vor der Nutzung ärztlicher Rat eingeholt werden. Dies gilt auch bei Medikamenten, die die Wärme- oder Kreislaufverträglichkeit beeinflussen können.
(3) Es ist ausreichend zu trinken. Bei Schwindel, Übelkeit, Kreislaufproblemen, Atemnot, Schmerzen oder sonstigem Unwohlsein ist die Saunanutzung sofort zu beenden; erforderlichenfalls ist medizinische Hilfe zu holen.
(4) Der Wechsel zwischen Sauna und kaltem Wasser darf nur unter Berücksichtigung der eigenen gesundheitlichen Belastbarkeit und der Sicherheitslage erfolgen. Die Nutzung der Sauna unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist verboten.
(5) Die vorstehenden Hinweise beschränken nicht die eigenen gesetzlichen Sicherheits-, Informations- und Einweisungspflichten des Vermieters.
(6) Für den Ofen dürfen ausschließlich ausdrücklich zugelassene Brennstoffe und Betriebsmittel verwendet werden.
(7) Verboten sind insbesondere ungeeignete oder nicht zugelassene Brennstoffe, übermäßiges oder anweisungswidriges Befeuern, Manipulation, Veränderung oder Demontage des Ofens, des Rauchabzugs/Schornsteins oder von Sicherheitseinrichtungen, das Trocknen oder Ablegen von Gegenständen auf oder unmittelbar am Ofen, das Abdecken, Verstellen oder sonstige Beeinträchtigen von Lüftungsöffnungen sowie nicht genehmigte Änderungen, Reparaturen oder technische Eingriffe.
(8) Der Ofen ist entsprechend der Einweisung zu betreiben. Löschmittel müssen zugänglich bleiben. Bei ungewöhnlicher Rauchentwicklung, Fehlfunktion, Brandgeruch, Überhitzung oder sonstigen Anzeichen einer Gefahr ist der Betrieb sofort einzustellen und der Vermieter zu informieren.
(9) Verursacht der Mieter oder eine Person, für die der Mieter rechtlich einzustehen hat, schuldhaft durch einen Verstoß gegen diese Pflichten einen Schaden, haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften.
6. SORGFTALTS- UND OBHUTSPFLICHTEN
(1) Das Floß und seine Ausstattung sind sorgfältig und bestimmungsgemäß sowie entsprechend der Einweisung zu benutzen.
(2) Überladung, unsachgemäße Bedienung sowie unbefugte Veränderungen oder technische Eingriffe sind verboten.
(3) Vor der Nutzung sind sichtbare Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen. Fehlende oder beschädigte Sicherheitseinrichtungen sind vor Nutzungsbeginn zu melden; bei sicherheitsrelevanten Mängeln darf das Floß bis zur Freigabe durch den Vermieter nicht genutzt werden.
(4) Verboten sind insbesondere Motorsport oder sonstige riskante Nutzung, gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung, rechtswidrige Zwecke, offenes Feuer außerhalb ausdrücklich zugelassener Stellen, Pyrotechnik, Rauchen im Innenbereich, nicht zugelassene Heiz- oder Elektrogeräte sowie Bohren, Schrauben, Kleben oder sonstiges Befestigen von Gegenständen ohne Zustimmung.
(5) Der Mieter hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, um Schäden durch mitgebrachte Personen, Gegenstände oder Aktivitäten zu verhindern.
7. BADEN, SCHWIMMEN UND MINDERJÄHRIGE
(1) Baden und Schwimmen sind nur an geeigneten, nicht gesperrten Stellen und unter Beachtung sämtlicher Sicherheitsanweisungen des Vermieters bzw. des Personals zulässig.
(2) Das Springen oder Tauchen vom Floß ist verboten.
(3) Das Schwimmen unter dem Floß sowie in unmittelbarer Nähe von Motor, Antrieb oder technischen Einrichtungen ist verboten.
(4) Baden oder Schwimmen bei erkennbar gefährlicher Strömung, Eis, Gewitter, starkem Wind oder sonstiger gefährlicher Wetterlage sowie entgegen einer Untersagung des Vermieters ist verboten.
(5) Minderjährige dürfen sich nur unter Aufsicht einer für sie verantwortlichen volljährigen Person an Bord befinden. Die Aufsichtspflicht verbleibt während der gesamten Nutzungsdauer bei der aufsichtspflichtigen Person.
(6) Die aufsichtspflichtige Person hat dafür zu sorgen, dass Minderjährige die Sicherheitsregeln beachten und gefährliche Bereiche nicht unbeaufsichtigt betreten.
8. REINIGUNG, SCHÄDEN UND VERLUST
(1) Das Floß ist in dem bei Übergabe erhaltenen Reinigungszustand zurückzugeben.
(2) Für außergewöhnliche Reinigung kann eine Reinigungspauschale von 30 € berechnet werden. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist; dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren konkreten Aufwands vorbehalten.
(3) Schäden, Funktionsstörungen, Verlust und außergewöhnliche Verschmutzungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er oder eine Person, für die er rechtlich einzustehen hat, schuldhaft verursacht.
(5) Dies gilt insbesondere bei Verletzung von Betriebs-, Sicherheits-, Sorgfalts-, Anzeige- oder Rückgabepflichten.
(6) Die normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch bleibt unberührt.
9. UNFÄLLE, HAVARIEN, DIEBSTAHL UND ANZEIGEPFLICHTEN
(1) Bei Unfall, Havarie, Kollision, Personenschaden, erheblichem Sachschaden, Verlust oder Diebstahl sind erforderliche Hilfe zu leisten sowie Polizei, Wasserpolizei oder sonstige zuständige Stellen einzuschalten, soweit erforderlich. Der Vermieter ist unverzüglich telefonisch und anschließend in Textform zu informieren.
(2) Zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung und Beweissicherung sind zu treffen, insbesondere die Sicherung von Namen und Kontaktdaten Beteiligter und Zeugen sowie Fotos/Videos, soweit dies gefahrlos möglich ist.
(3) Ansprüche Dritter dürfen ohne Zustimmung des Vermieters weder anerkannt noch bezahlt werden, soweit dies nicht zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlich ist. Gesetzliche Pflichten bleiben unberührt.
10. RÜCKGABE, VERSPÄTUNG UND ABHOLUNG
(1) Die Rückgabe hat zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort geräumt und ordnungsgemäß zu erfolgen. Eine Rückgabe durch den Mieter ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung vorgesehen.
(2) Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter mindestens eine zeitanteilige Nutzungsentschädigung entsprechend dem vereinbarten Nutzungspreis verlangen, soweit der Mieter die Verspätung zu vertreten hat.
(3) Weitergehende nachweisbare Schäden, insbesondere durch Umorganisation, Wartezeiten, zusätzlichen Personal- oder Transportaufwand oder nachweisbaren Ausfall einer Anschlussvermietung, können verlangt werden, soweit der Mieter hierfür verantwortlich ist.
(4) Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Verzögerungen sind unverzüglich mitzuteilen. Der Vermieter kann Anweisungen zum sicheren Abstellen bzw. zur Rückgabe erteilen.
11. UMBUCHUNG
(1) Eine Umbuchung ist grundsätzlich in Textform, insbesondere per E-Mail, und vorbehaltlich Verfügbarkeit möglich.
(2) Bis einschließlich 21 Tage vor dem Termin ist die Umbuchung kostenfrei. Bei weniger als 21 Tagen bis einschließlich 72 Stunden vor dem Termin fällt eine Umbuchungsgebühr von 15 € an. Innerhalb von 72 Stunden ist eine Umbuchung grundsätzlich nicht mehr möglich.
(3) Bei einem teureren Ersatztermin ist die Preisdifferenz zu zahlen; bei einem günstigeren Termin wird die Differenz entsprechend berücksichtigt.
(4) Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatztermin besteht nicht.
(5) Eine zweite Umbuchung in ein neues Kalenderjahr ist ausgeschlossen.
12. STORNIERUNG / WIDERRUF / NO-SHOW
(1) Für termingebundene Freizeitveranstaltungen besteht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.
(2) Bei Stornierung werden folgende pauschalierte Stornokosten berechnet: bis einschließlich 30 Tage vor dem Termin 25 %, weniger als 30 bis einschließlich 7 Tage 75 %, weniger als 7 Tage 100 % des vereinbarten Preises.
(3) Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren konkreten Schadens vorbehalten.
(4) Geleistete Anzahlungen werden angerechnet.
(5) Bei Nichterscheinen ohne vorherige Mitteilung, nach 30 Minuten Wartezeit und mindestens zwei angemessenen Kontaktversuchen ohne Erreichbarkeit, darf der Vermieter den Termin anderweitig vergeben und die Stornopauschale für einen Zeitraum von weniger als 7 Tagen berechnen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.
(6) Bei verspäteter Ankunft läuft die Nutzungszeit grundsätzlich ab dem vereinbarten Beginn bis zum vereinbarten Ende. Eine Verlängerung ist nur nach Zustimmung und bei Verfügbarkeit möglich. Eine Erstattung oder Verlängerung wegen einer vom Mieter verursachten Verspätung erfolgt nicht.
(7) Ist die Leistung aufgrund von Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, unmöglich, gilt Ziffer 15.
13. VERSICHERUNG UND HAFTUNG DES MIETERS
(1) Der Vermieter unterhält die nach den Vertragsbedingungen erforderlichen Versicherungen. Soweit eine Kaskoversicherung besteht, beträgt die Selbstbeteiligung derzeit 1.000 €. Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Rahmen der jeweiligen Versicherungsbedingungen.
(2) Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm zu vertretende Schäden.
(3) Eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Mieters gilt nicht, soweit dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt oder wesentliche Sicherheits-, Navigations-, Anzeige- oder Rückgabepflichten schuldhaft verletzt.
(4) Dies betrifft insbesondere das Führen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, unbefugte Weitergabe, Befahren nicht freigegebener Bereiche, Überladung, grob unsachgemäße Ofen- oder Saunanutzung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort sowie vorsätzliches oder grob fahrlässiges Unterlassen einer Schadensmeldung.
(5) Erstattungsfähig sind, soweit gesetzlich geschuldet sowie kausal, angemessen und erforderlich, insbesondere Bergungs-, Abschlepp- und Sicherungskosten, notwendige Transport- oder Überführungskosten, Reparatur- und Ersatzteilkosten, Sachverständigenkosten, Reinigungs- und Sonderreinigungskosten, erforderliche Notfallmaßnahmen sowie ein unmittelbar verursachter und nachweisbarer Nutzungsausfall einschließlich Mietausfall.
(6) Mietausfall wird auf den vereinbarten Tagesmietpreis je nachgewiesenem Ausfalltag und auf höchstens 10 Tage begrenzt, soweit zwingendes Recht nichts anderes verlangt.
(7) Voraussetzung für eine Haftung sind die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere Pflichtverletzung, Verantwortlichkeit, Kausalität und Erforderlichkeit. Keine Haftung besteht für Kosten, die auch bei vertragsgemäßer Nutzung entstanden wären oder außerhalb des Verantwortungsbereichs des Mieters liegen.
(8) Leistungen einer Versicherung werden auf den entsprechenden Schaden angerechnet.
(9) Eine Selbstbeteiligung ist nur zu ersetzen, wenn der Mieter hierfür nach den gesetzlichen Voraussetzungen verantwortlich ist; allein das Bestehen einer Selbstbeteiligung begründet keine Zahlungspflicht.
14. HAFTUNG DES VERMIETERS
(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vom Vermieter zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
(4) Für Schäden, die ausschließlich durch den Mieter oder von ihm mitgebrachte Personen entgegen Anweisungen, Sicherheitswarnungen oder durch missbräuchliche Nutzung verursacht wurden, haftet der Vermieter nicht, sofern ihn kein eigenes Mitverschulden trifft.
15. HÖHERE GEWALT, BEHÖRDLICHE AUFLAGEN, SICHERHEITSABBRUCH
(1) Verhindern Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, eine sichere oder rechtmäßige Durchführung, insbesondere schwere Wetterlagen, gefährliche Wasserstände, Eis, behördliche Verbote oder Sicherheitsstilllegungen, darf der Vermieter die Nutzung aussetzen, abbrechen oder den Termin stornieren.
(2) Bei vollständiger Absage vor Nutzungsbeginn aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund wird, soweit möglich, ein Ersatztermin oder eine Gutschrift angeboten. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(3) Wird die Nutzung nach Beginn aus einem nicht vom Vermieter zu vertretenden Sicherheitsgrund abgebrochen, werden bereits erbrachte Leistungen anteilig berücksichtigt. Reise-, Übernachtungs- oder sonstige Drittfolgekosten werden nicht ersetzt, soweit der Vermieter hierfür nicht gesetzlich haftet.
(4) Beruht der Abbruch auf einer vom Mieter zu vertretenden Sicherheitsverletzung, insbesondere Überladung, intoxikiertem Fahrer, Nichtbefolgen einer Abbruchanweisung oder rechtswidriger Nutzung, bleiben Zahlungs- und Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.
16. HAUSRECHT, ORDNUNG UND AUSSCHLUSS
(1) Bei erheblichen Verstößen gegen Sicherheitsregeln, Anweisungen oder behördliche Vorgaben oder bei konkreter Gefahr darf der Vermieter die Nutzung verweigern, unterbrechen oder abbrechen.
(2) Dies gilt insbesondere bei einem alkohol- oder drogenbeeinträchtigten Fahrer, Überladung, Befahren verbotener Bereiche, gefährlicher Ofen- oder Saunanutzung oder Nichtbefolgen von Sicherheitsanweisungen.
(3) Soweit der Mieter den Grund zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Erstattung nicht genutzter Zeit; Ansprüche wegen vom Mieter verursachter Schäden bleiben bestehen.
(4) Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
17. VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG
(1) Der Vermieter ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(2) Soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem bestimmten Verfahren besteht, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die frühere EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wird nicht mehr angegeben; sie wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt.
18. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Für Erklärungen in Textform, insbesondere per E-Mail, genügt Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(3) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(4) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.